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  • Satzung der Niedersächsischen Krebsgesellschaft e.V.

    Inhaltsverzeichnis

    § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

    § 2 Zweck

    § 3 Gemeinnützigkeit

    § 4 Mitgliedschaft

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    § 6 Mittelbeschaffung und -verwendung

    § 7 Organe des Vereins

    § 8 Mitgliederversammlung

    § 9 Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    § 10 Vorstand

    § 11 Aufgaben des Vorstands

    § 12 Generalsekretär, Schatzmeister, Geschäftsstellenleiter, Rechnungsprüfer

    § 13 Ausschüsse

    § 14 Auflösung des Vereins

    § 15 Allgemeines

  • § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

    • (1) Der Verein führt die Bezeichnung »Niedersächsische Krebsgesellschaft e.V.«. Er hat seinen Sitz in Hannover.

    • (2) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

    • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • § 2 Zweck

    • (1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Krebsbekämpfung und der Krebsforschung.

    • (2) Der Verein hat sich insbesondere die folgenden Aufgaben gestellt:

      a) die Erkenntnis vom Wesen der Krebskrankheit zu vertiefen und die wissenschaftliche Krebsforschung zu fördern und zu unterstützen;
      b) die Aufklärung über die Ursachen der Krebsentstehung zu fördern mit dem Ziel, die Lebensgewohnheiten und die Umweltbedingungen zu verbessern;
      c) die Bevölkerung über die Krebskrankheit aufzuklären, hierbei die Früherkennung und rechtzeitige Behandlung zu fördern und zugleich der Krebsfurcht entgegenzutreten;
      d) die Krebspatienten zu unterstützen, geeignete Diagnostikmethoden, Behandlungsmittel und Behandlungsmethoden zu finden;
      e) die interdisziplinäre Zusammenarbeit der an der Krebsbehandlung beteiligten Institutionen zu fördern;
      f) die Krebsberatungsstellen zu fördern;
      g) die psychosoziale Betreuung von Krebserkrankten und deren Angehörigen zu betreiben und zu unterstützen;
      h) die schrittweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu unterstützen;
      i) die Krebserkrankten und ihre Angehörigen bei der Beantragung der Rehabilitation, der Schwerbehinderung, der Berentung und anderer sozialer Maßnahmen zu beraten und zu unterstützen;
      j) die Bildung von Krebsselbsthilfegruppen zu fördern und deren Aktivitäten und ehrenamtliches Engagement zu unterstützen;
      k) für die Verbesserung der öffentlichen und privaten Fürsorge für Krebskranke einzutreten;
      l) beratend und begutachtend bei der Gesundheits- und sozialen Gesetzgebung in Fragen der Krebsverhütung und Krebsbekämpfung mitzuwirken;
      m) die Beziehungen zu wissenschaftlichen onkologischen Instituten und Einrichtungen zu pflegen.

    • (3) Zur Verwirklichung des Zwecks erstrebt der Verein die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für das Gesundheitswesen, die soziale Fürsorge und die Sozialversicherung zuständig sind, mit öffentlichen und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Instituten, die das gleiche Ziel verfolgen, insbesondere mit der Deutschen Krebsgesellschaft e.V., der der Verein als Mitglied angehört.

    • (4) Satzungszweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Unterstützung und Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften mit vergleichbaren Aufgabenstellungen.

    • (5) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Vereinsmitteln besteht nicht.

    • (6) Der Verein kann sich zur Verwirklichung des Zwecks Hilfspersonen bedienen, deren Wirken ausschließlich auf satzungsgemäße Aufgaben beschränkt ist. Diese Hilfspersonen unterliegen in ihrem Handeln für den Verein jederzeit voll der Überwachung durch den Vereinsvorstand.

    • (7) Der Vorstand hat als Nachweis über die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen. Die Bücher und Aufzeichnungen werden durch den Vorstand oder Hilfskräfte geführt.
  • § 3 Gemeinnützigkeit

    • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung und ist ein nicht wirtschaftlicher Verein gemäß §§ 21 ff BGB.

    • (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • § 4 Mitgliedschaft

    • (1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

    • (2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung werden, die sich auf dem Gebiet der Krebsbekämpfung betätigt, oder die in sonstiger Weise an der Verwirklichung des Zwecks des Vereins im Sinne des § 2 aktiv mitarbeitet bzw. die Zwecke des Vereins nachhaltig unterstützt.

    • (3) Förderndes Mitglied kann auch jede sonstige natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung werden.

    • (4) Über die Aufnahme der ordentlichen und der fördernden Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

    • (5) Personen, die sich um die Krebsbekämpfung und Krebsforschung Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    • (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod des Mitgliedes.

    • (2) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung möglich.

    • (3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt oder der Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

    • (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
  • § 6 Mittelbeschaffung und -verwendung

    • (1) Der Verein beschafft seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder, durch Veranstaltungen und Sammlungen sowie durch Zuwendungen besonders interessierter Stellen, Unternehmungen oder Personen.

    • (2) Der Verein soll sich ferner Mittel durch die Bewilligung von Staatszuschüssen durch die für das Gesundheitswesen zuständige niedersächsische Ministerin / den Minister beschaffen.

    • (3) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge für natürliche Personen oder juristische Personen oder Personenvereinigungen und ordentliche oder fördernde Mitglieder können unterschiedlich sein. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

    • (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    • (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • § 7 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    • (1) die Mitgliederversammlung

    • (2) der Vorstand.
  • § 8 Mitgliederversammlung

    • (1) Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder und der Vorstand berechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

    • (2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    • (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von der / dem Vorsitzenden bis zum Ende des zweiten Quartals eines jeden Geschäftsjahres einberufen.

    • (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von der / dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von 6 Wochen, wenn entweder der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.

    • (5) Die / der Vorsitzende setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

    • (6) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden schriftlich mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung.

    • (7) Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind mindestens zwei Wochen vorher der / dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen, die / der die Tagesordnung ergänzt und dies dem Vorstand und den Mitgliedern mitteilt.

    • (8) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der / die Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfalle der / die stellvertretene Vorsitzende.

    • (9) Von jeder Mitgliederversammlung ist eien Niederschrift zu verfassen. Die Mitgliederversammlung bestimmt hierfür eine Schriftführerin / einen Schriftführer. Das Protokoll hat zu enthalten:

      a) Beginn und Schluss der Mitgliederversammlung;
      b) Verzeichnis der Anwesenden;
      c) Feststellung der Beschlussfähigkeit;
      d) Tagesordnung;
      e) den allgemeinen Gang der Verhandlungen;
      f) Wortlaut der Anträge;
      g) Namen der Antragsteller;
      h) Beschlüsse in wörtlicher Fassung;
      i) das Stimmenverhältnis.

      Die Niederschrift wird von der / vom Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer unterzeichnet.
  • § 9 Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    • (1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

      1. die Wahl des Vorstandes;
      2. die Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes;
      3. die alljährliche Wahl von mindestens zwei unparteiischen Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, für die Rechnungsprüfung des laufenden Jahres, wobei ein externer Rechnungsprüfer zu wählen ist. Als externer Rechnungsprüfer ist ein Angehöriger der steuer- oder rechtsberatenden oder der wirtschaftsprüfenden Berufe oder eine Gesellschaft der genannten Berufe zu wählen; der Vorstand hat der Mitgliederversammlung mindestens einen Kanditaten für die Wahl des externen Rechnungsprüfers vorzuschlagen;
      4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Beitragsfestsetzung;
      5. die Entlastung des Vorstandes;
      6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten;
      7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
      8. Bestimmung der Höhe der Aufwandsentschädigung des Vorstandes.

    • (2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, sofern nach dieser Satzung keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    • (3) Zur Änderung des Zweckes der Niedersächsischen Krebsgesellschaft e.V. findet § 14 (1) und (2) dieser Satzung Anwendung.
  • § 10 Der Vorstand

    • (1) Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Mitgliedern: der / dem Vorsitzenden, der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Generalsekretärin / dem Generalsekretär, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und bis zu sechs weiteren Mitgliedern.

    • (2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

    • (3) Das für das Gesundheitswesen des Landes Niedersachsen zuständige Ministerium kann im Vorstand durch eine von ihm vorgeschlagene Person vertreten sein.

    • (4) Die / der Vorsitzende, die Generalsekretärin / der Generalsekretär und mindestens drei weitere Mitglieder müssen Ärzte sein.

    • (5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten, von denen einer die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende und einer die Generalsekretärin / der Generalsekretär oder die Schatzmeisterin / der Schatzmeister sein müssen.
  • § 11 Aufgaben des Vorstands

    • (1) Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben sowie für die ordnungsmäßige Geschäftsführung Sorge zu tragen.

    • (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    • (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Vorstand einer Geschäftsstelle. Die Leiterin / der Leiter und die Mitarbeiter dieser Geschäftsstelle werden vom Vorstand bestellt.

    • (4) Der Vorstand führt seine Tätigkeit ehrenamtlich. Er hat Anspruch auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen.
  • § 12 Generalsekretärin / Generalsekretär, Schatzmeisterin / Schatzmeister, Geschäftsstellenleiterin / Geschäftsstellenleiter, Rechnungsprüfer

    • (1) Die Generalsekretärin / der Generalsekretär ist insbesondere für die Verwirklichung der medizinischen Zielsetzungen des Vereins zuständig.

    • (2) Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister verwaltet die dem Verein zur Verfügung gestellten Mittel in Abstimmung mit dem Vorstand. Sie / Er hat den jährlichen Haushaltsplan zu beachten.

    • (3) Die laufenden Geschäfte erledigt die Geschäftsstellenleiterin / der Geschäftsstellenleiter im Auftrag und nach Weisung des Vorstandes. Sie / Er ist zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten im Rahmen der ihr / ihm vom Vorstand übertragenen Befugnisse.

    • (4) Der externe Rechnungsprüfer hat zu prüfen:
      a) die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts,
      b) die vorhandenen Bücher und Aufzeichnungen samt den dazugehörigen Schriftstücken (Belege) sowie
      c) die Kassen- und Vermögensbestände.
      Der externe Rechnungsprüfer hat über die Prüfung einen Bericht zu verfassen.

    • (5) Der weitere / die weiteren Rechnungsprüfer prüft / prüfen den Bericht des externen Rechnungsprüfers und erstattet / erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  • § 13 Ausschüsse

    • (1) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

    • (2) Die Ausschüsse müssen den Vorstand über die Ergebnisse ihrer Arbeit unterrichten.
  • § 14 Auflösung

    • (1) Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zwecke einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle Mitglieder und die Vorstandsmitglieder durch Einschreibebrief zu laden sind. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden.

    • (2) Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung gem. Abs. 1 entscheidet eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.

    • (3) Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 finden § 8 Abs. 4 bis Abs. 9 Anwendung.

    • (4) Über die Verwendung des Vermögens bestimmt die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss gefasst hat. Das noch bestehende Vermögen darf nur Körperschaften im Sinne des § 3 zugewendet werden, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden. Die begünstigte Körperschaft soll sich für Zwecke der Krebsbekämpfung oder Krebsforschung einsetzen.

    • (5) Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    • (6) Den Mitgliedern des Vereins steht ein Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung nicht zu.

    • (7) Im Übrigen finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
  • § 15 Allgemeines

    Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen zu beschließen, die etwa von hierfür zuständigen amtlichen Stellen (Finanzamt, Amtsgericht o.ä.) im Rahmen ihrer Zuständigkeit verlangt werden. Hierbei sind insbesondere die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung hinsichtlich der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beachten.

    Hannover, den 23. März 2011

    Satzung Niedersächsische Krebsgesellschaft e.V.